FAQ
Schnelle Hilfe – direkt und transparent
Viele Eigentümer stellen ähnliche Fragen rund um Verwaltung, Abrechnungen und Abläufe. Damit Sie schnell die passende Information finden, haben wir die häufigsten Themen übersichtlich für Sie zusammengestellt.
Antworten
auf die wichtigsten Fragen
Bevor Sie uns anrufen oder eine Nachricht senden, lohnt sich ein Blick in unsere FAQs. Hier finden Sie kompakte Antworten zu den wichtigsten Bereichen der WEG-Verwaltung, praktische Hinweise und hilfreiche Erklärungen zu häufigen Anliegen. Klicken Sie sich einfach durch die Themen und prüfen Sie, ob Ihre Frage bereits beantwortet wurde.
Abgeschlossenheitsbescheinigung
Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung wird durch das Bauamt bestätigt, dass die Wohnungen sowie nicht zu Wohnzwecken dienende Räume in sich abgeschlossen sind. Abgeschlossene Wohnungen und nicht zu Wohnzwecken dienende Räume sind solche, die baulich vollkommen durch Wände und Decken abgeschlossen sind und einen eigenen, abschließbaren Zugang vom Freien, Treppenhaus oder einem Vorraum haben. Sie müssen über eine Kochgelegenheit und ein Badezimmer verfügen. Für die Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung ist der Aufteilungsplan (bestehend aus Grundrissen, Schnitten, Ansichten und dem Lageplan) erforderlich, aus dem die Aufteilung der im Sonder- und Gemeinschaftseigentum stehenden Gebäudeteile und Flächen hervorgeht.
Beschlusssammlung
Der Verwalter führt die Beschlusssammlung der Eigentümergemeinschaft. In der Beschlusssammlung sind alle Beschlüsse mit dem in der Versammlung verkündeten Wortlaut, alle schriftlichen Umlaufbeschlüsse sowie alle Urteile gerichtlicher Entscheidungen fortlaufend nummeriert einzutragen.
Eigentümerversammlung
Die Wohnungseigentümer regeln ihre gemeinschaftlichen Angelegenheiten durch Beschlussfassung in einer Eigentümerversammlung. Durch den Verwalter wird einmal jährlich eine ordentliche Eigentümerversammlung einberufen.
Auf dieser beschließen die Wohnungseigentümer z. B. die Jahresabrechnung, den Wirtschaftsplan, Instandhaltungen sowie über Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung. Sofern es Maßnahmen besonderer Dringlichkeit erfordern kann eine zusätzliche außerordentliche Eigentümerversammlung einberufen werden. Ohne eine Eigentümerversammlung ist eine Beschlussfassung nur durch einen Umlaufbeschluss möglich, wenn alle Eigentümer ihre Zustimmung schriftlich erklären.
Gemeinschaftseigentum
Zum Gemeinschaftseigentum gehören das Grundstück, alle Teile, die für die Sicherheit und den Bestand des Gebäudes erforderlich sind, alle Anlagen und Einrichtungen zum gemeinschaftlichen Gebrauch sowie Bestandteile, die die äußere Gestalt bestimmen und nicht zum Sondereigentum erklärt wurden oder im Eigentum Dritter stehen.
Beispiele: das Fundament des Hauses, die Fassade und das Dach, tragende Wände, Fußböden und Decken, Fall- und Steigleitungen, die Heizungsanlage, Treppenhaus, Hauseingangstür, Außenfenster sowie Außen- und Grünflächen des Grundstücks.
Instandhaltungsrücklage
Die Ansammlung einer Instandhaltungsrücklage gehört zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung. Sie dient der Durchführung von größeren Instandhaltungsmaßnahmen. Über die Höhe der jährlichen Ansparung und die Verwendung beschließt die Eigentümergemeinschaft. Die Ansparungen werden durch jeden einzelnen Wohnungseigentümer im Rahmen der monatlichen Hausgeldzahlungen geleistet und auf einem separaten Bankkonto angelegt.
Nutzen-Lastenwechsel
Der Nutzen-Lastenwechsel wird durch den Verkäufer und den Käufer im Kaufvertrag vereinbart. Mit diesem Stichtag gelangt der Käufer in den Besitz der Kaufsache; alle Nutzen (z. B. Mieteinnahmen) und Lasten (Kostentragung) gehen auf den Käufer über.
Erst mit der Grundbucheintragung wird der Erwerber Eigentümer und kann sein Stimmrecht auf der Eigentümerversammlung ausüben.
Sondereigentum
Zum Sondereigentum gehören alle Räume, die zu Sondereigentum in der Teilungserklärung erklärt wurden, sowie alle Bestandteile innerhalb der Räume, die ohne Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums oder anderer Sondereigentümer verändert, beseitigt oder eingefügt werden können. Sondereigentum kann Wohnungs- oder Teileigentum sein und ist immer verbunden mit dem Miteigentum am Gemeinschaftseigentum.
Beispiele: Wohnungsinnentüren, Fußbodenbeläge, nicht tragende Innenwände, Wandverkleidungen (Tapeten, Anstrich), Sanitäreinrichtungen, Armaturen, Fliesen.
Sondernutzungsrecht
Ein Sondernutzungsrecht wird am Gemeinschaftseigentum – an Flächen, die zwingend zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören – begründet und räumt einem Wohnungseigentümer beziehungsweise mehreren das Recht zur alleinigen, dauernden Nutzung dieser Fläche unter Ausschluss der übrigen Wohnungseigentümer ein.
Die Begründung eines Sondernutzungsrechts erfolgt durch Festlegung in der Teilungserklärung oder nachträglich durch Vereinbarung aller Wohnungseigentümer. Typische Begründungen sind zum Beispiel an Terrassen, Stellplätzen auf dem Grundstück oder an Gartenflächen.
Stimmrechtsprinzipien
Für die Beschlussfassungen der Wohnungseigentümer gibt es verschiedene Stimmrechte. Das Kopfprinzip besagt, dass jeder Wohnungseigentümer eine Stimme hat. Somit hat ein Wohnungseigentümer, dem mehrere Wohnungen gehören, nur eine Stimme. Steht das Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu, können sie ihr Stimmrecht nur einheitlich ausüben.
Die Teilungserklärung kann dennoch abweichende Regelungen zur Stimmrechtsausübung enthalten. In der Regel wird in der Teilungserklärung das Wertprinzip – die Stimmenverteilung nach Miteigentumsanteilen – festgelegt, bei dem jeder Wohnungseigentümer so viele Stimmen wie Miteigentumsanteile hat. Ein weiteres Prinzip ist das Objektprinzip, bei dem jeder Sondereigentümer eine Stimme pro Wohnung beziehungsweise Teileigentum hat.
Teilungserklärung
Die Teilungserklärung regelt die Rechtsverhältnisse der Eigentümergemeinschaft durch die Abgrenzung und Zuordnung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum, die Festlegung von Wohnungs- und Teileigentum sowie die Festlegung und Zuordnung der Miteigentumsanteile.
In der Regel enthält jede Teilungserklärung neben dem ersten Teil als zweiten Teil die sogenannte Gemeinschaftsordnung, in der das Innenverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander mit ihren Rechten und Pflichten geregelt wird.
Verwaltungsbeirat
Ein Verwaltungsbeirat in einer Eigentümergemeinschaft ist nicht zwingend vorgeschrieben. Per Mehrheitsbeschluss können drei Eigentümer zum Verwaltungsbeirat bestellt werden. Der Beirat arbeitet mit dem Verwalter zusammen und unterstützt ihn bei der Durchführung seiner Aufgaben.
Der Verwaltungsbeirat prüft insbesondere die Jahresabrechnung, die Rechnungslegung und den Wirtschaftsplan vor deren Beschlussfassung durch die Eigentümergemeinschaft.
Wohngeld / Wirtschaftsplan
Das monatliche Hausgeld setzt sich aus allen Bewirtschaftungskosten, den Verwaltungskosten sowie den Instandhaltungskosten der Eigentümergemeinschaft zusammen. Für das ganze Jahr wird ein Gesamtwirtschaftsplan mit allen geplanten, voraussichtlichen Gesamtausgaben der Eigentümergemeinschaft erstellt.
Der Einzelwirtschaftsplan eines Wohnungseigentümers enthält aus dem Gesamtwirtschaftsplan die anteilsmäßige Verpflichtung des Wohnungseigentümers zur Lasten- und Kostentragung sowie die monatlichen Hausgeldvorauszahlungen. Der Wirtschaftsplan wird durch den Verwalter erstellt, durch den Verwaltungsbeirat geprüft und ist durch die Eigentümergemeinschaft zu beschließen.
Gibt es einen Kellerraum zu meiner Wohnung?
Leider stehen nicht immer genügend oder überhaupt Kellerräume zur Verfügung. Schauen Sie hierzu bitte in Ihren Mietvertrag oder das Übergabeprotokoll. Im Zweifelsfall nehmen Sie Kontakt mit Ihrem zuständigen Sachbearbeiter auf.
Kann ich einen Nachmieter stellen? Wenn ja, was ist zu tun?
Wenn Sie Ihre Wohnung kündigen möchten oder bereits gekündigt haben und einen interessierten Nachmieter haben, dann können Sie diesen gern bei uns als neuen Mieter vorschlagen. Grundsätzlich gilt allerdings, dass wir immer aus mehreren vorhandenen Interessenten auswählen, wer als Nachmieter infrage kommt. Hierfür bitten wir um Ihr Verständnis.
Wie kann ich einen neuen Partner in den Mietvertrag aufnehmen?
Sie können einen Antrag auf Aufnahme eines zusätzlichen Mietvertragspartners stellen. Wir führen dann eine Bonitätsprüfung durch. Dazu benötigen wir den Personalausweis der betreffenden Person sowie die Einkommensnachweise der letzten drei Monate, eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung des aktuellen Vermieters und wir führen eine Schufa-Abfrage durch.
Ich habe meine Arbeit verloren und kann meine Miete nicht mehr in vollem Umfang aufbringen.
Stellen Sie umgehend einen Antrag auf Mietübernahme beim Arbeitsamt oder Jobcenter und wenden Sie sich schnellstmöglich an Ihren zuständigen Sachbearbeiter.
Wo entsorge ich meinen Sperrmüll?
Grundsätzlich dürfen Sie Sperrmüll nicht auf Gemeinschaftsflächen im Haus oder auf dem Grundstück abstellen. Die Kosten für die Entsorgung sind dann vom Verursacher beziehungsweise von der Mieterschaft im Rahmen der Betriebskostenabrechnung zu tragen.
Kostenlos hingegen nimmt Ihren Sperrmüll ein Recyclinghof entgegen, zum Beispiel über die Angebote auf www.bsr.de.
Die Kündigung des Mietverhältnisses; was ist zu beachten?
Die Kündigung des Mietverhältnisses hat generell schriftlich – von allen Mietern unterzeichnet – zu erfolgen. Die Kündigung per Fax oder E-Mail ist nicht zulässig. Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Das heißt, die Kündigung muss spätestens bis zum dritten Werktag eines Monats bei uns eingegangen sein, um zum Ablauf des übernächsten Monats zu wirken.
Im Zuge der Vorabnahme wird geklärt, welche Arbeiten oder Schönheitsreparaturen von Ihnen vor Beendigung des Vertrages auszuführen sind. Diese können zum Beispiel den Rückbau von Um- und Einbauten beinhalten. Die Vorabnahme ist generell unverbindlich, da sie in der Regel dann stattfindet, wenn die Wohnung noch möbliert ist und erhebliche Teile der Flächen verdeckt sind. Bei der Schlussabnahme wird letztendlich der Zustand der Wohnung ermittelt. Dieser Zustand entscheidet, ob weitere Arbeiten Ihrerseits erforderlich sind oder ob sich die Wohnung in einem vertragsgemäßen Zustand befindet.
Wann erfolgt die Auszahlung der Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses?
Wir erstatten Ihre Kaution in der Regel, sofern keine Mietschulden zum Ende der Vertragslaufzeit bestehen und die Wohnungsabnahme keinen Anlass zu Beanstandungen bietet. Der Gesetzgeber sieht zur Freigabe der Mietsicherheit eine Frist von sechs Monaten vor. Sofern für den anteiligen Mietzeitraum noch eine Betriebs- und Heizkostenabrechnung aussteht, behalten wir uns den Einbehalt eines Teilbetrages vor.
Sind Haustiere erlaubt?
Selbstverständlich genehmigen wir kleinere Tiere, von denen in der Regel keine Störungen zu erwarten sind, wie zum Beispiel Hamster, Fische oder Schildkröten. Sollten Sie Hunde oder Katzen halten wollen, benötigen wir einen schriftlichen Antrag von Ihnen.
Sie erhalten dann von uns einen Fragebogen, in dem Sie uns Details über das Haustier mitteilen. In der Regel und sofern unsererseits keine Einwände bestehen, erteilen wir mit diesem Formular die Genehmigung zur Haltung Ihrer Hunde und Katzen. Die Genehmigung kann allerdings jederzeit widerrufen werden, wenn Ihre Mitbewohner sich durch die Haltung der Tiere gestört fühlen. Weitere Informationen zur Haustierhaltung finden Sie in Ihrem Mietvertrag.
Wie setzt sich meine Miete zusammen?
Die Gesamtmiete besteht in der Regel aus der Nettokaltmiete sowie den Vorauszahlungen für die Betriebs- und Heizkosten. Die Zusammensetzung der Nebenkosten entnehmen Sie bitte Ihrem Mietvertrag.
Sofern Ihre Wohnung über eine zentrale Anlage beheizt wird, werden Sie eine Betriebs- und eine Heizkostenvorauszahlung entrichten. Bei zentraler Warmwasserversorgung enthalten Ihre Vorauszahlungen auch diese Kosten. Neben der Grundmiete und den Vorauszahlungen können individuell weitere Positionen, wie zum Beispiel Untermietzuschläge, anfallen. Bei Gewerbe erheben wir zudem die Zahlung von Umsatzsteuer.
Sollte Ihr Anliegen darüber hinausgehen oder Sie eine persönliche Rückmeldung wünschen, stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit telefonisch oder per E-Mail zur Verfügung. Wir helfen Ihnen gern weiter.